Rechtsprechung
   BGH, 16.09.2010 - III ZA 5/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,16827
BGH, 16.09.2010 - III ZA 5/10 (https://dejure.org/2010,16827)
BGH, Entscheidung vom 16.09.2010 - III ZA 5/10 (https://dejure.org/2010,16827)
BGH, Entscheidung vom 16. September 2010 - III ZA 5/10 (https://dejure.org/2010,16827)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,16827) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Zurückweisung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 114 S. 1; ZPO § 574 Abs. 1
    Zurückweisung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Ablehnung eines Kostenhilfeantrags wegen Aussichtslosigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 07.03.2002 - IX ZB 11/02

    Zulässigkeit der weiteren Beschwerde zum BGH nach der in der seit dem 1.1.2002

    Auszug aus BGH, 16.09.2010 - III ZA 5/10
    Soweit der Kläger auf die frühere Rechtsprechung zur außerordentlichen Beschwerde bei "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" verweist, ist anzumerken, dass nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz der Bundesgerichtshof ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden kann (vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 ff; Senat, Beschluss vom 4. März 2010 - III ZB 11/10, juris Rn. 1).
  • BGH, 04.03.2010 - III ZB 11/10

    Statthaftigkeit der außerordentlichen Beschwerde wegen "greifbarer

    Auszug aus BGH, 16.09.2010 - III ZA 5/10
    Soweit der Kläger auf die frühere Rechtsprechung zur außerordentlichen Beschwerde bei "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" verweist, ist anzumerken, dass nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz der Bundesgerichtshof ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden kann (vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 ff; Senat, Beschluss vom 4. März 2010 - III ZB 11/10, juris Rn. 1).
  • BGH, 09.12.2010 - III ZA 16/10

    Statthaftigkeit eines Rechtsmittels gegen ein Richterablehnungsgesuch

    Soweit der Antragsteller auf die frühere Rechtsprechung zur außerordentlichen Beschwerde bei "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" verweist, ist anzumerken, dass nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz der Bundesgerichtshof ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden kann (vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 ff; Senat, Beschlüsse vom 4. März 2010 - III ZB 11/10, BeckRS 2010, 06875 Rn. 1 und vom 16. September 2010 - III ZA 5/10, BeckRS 2010, 22852).
  • BGH, 13.01.2011 - III ZA 21/10

    Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die

    Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz kann der Bundesgerichtshof ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden (vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 ff; Senat, Beschlüsse vom 4. März 2010 - III ZB 11/10, BeckRS 2010, 06875 Rn. 1 und vom 16. September 2010 - III ZA 5/10, BeckRS 2010, 22852).
  • BGH, 09.12.2010 - III ZA 17/10
    5 Soweit der Antragsteller auf die frühere Rechtsprechung zur außerordentlichen Beschwerde bei "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" verweist, ist anzumerken, dass nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz der Bundesgerichtshof ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden kann (vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 ff; Senat, Beschlüsse vom 4. März 2010 - III ZB 11/10, BeckRS 2010, 06875 Rn. 1 und vom 16. September 2010 - III ZA 5/10, BeckRS 2010, 22852).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht